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Entsprechungserklärung zum deutschen Corporate-Governance-Kodex nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der ricardo.de AG haben gemäß § 161 AktG die Erklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für das Kalenderjahr 2003 abgegeben. Hiernach entspricht die ricardo.de AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Stand: 21.5.2003) mit den folgenden Ausnahmen:

  1. Von der in Punkt 2.3.3. Satz 2 des Kodex empfohlenen Bestellung eines gesonderten Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung wurde im Erklärungszeitraum auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten abgesehen.

  2. Die in Punkt 3.10 des Kodex Empfehlung zu einem gesonderten Bericht über die Corporate Governance des Unternehmens im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten nicht umgesetzt. Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2002/2003 enthält auf S. 22 die entsprechende Pflichtangabe nach § 285 Nr. 16 HGB.

  3. Punkt 4.2.3 des Kodex empfiehlt fixe und variable Bestandteile der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Anstellungsverträge der Vorstände sehen dementsprechende besondere Vereinbarungen vor, welche im Erklärungszeitraum jedoch nur für einen der beiden Vorstände, Herrn Döring, umgesetzt wurden. Gegenstand der entsprechenden Vereinbarung sind auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten weder Aktien der Gesellschaft noch Aktienoptionen. Von der ebenfalls in Punkt 4.2.3 des Kodex enthaltenen Empfehlung, die Grundzüge des Vergütungssystems sowie bestimmte Einzelangaben hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt zu machen sowie diese im Geschäftsbericht zu erläutern, wurde im Erklärungszeitraum abgesehen. Gleiches gilt für die Empfehlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden, die Hauptversammlung entsprechend zu informieren.

  4. Die in Punkt 4.2.4. empfohlene und dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütungsregelung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt. Die Gesamtbezüge des Vorstands für den maßgeblichen Zeitraum sind auf S. 21 des Geschäftsberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002/2003 angegeben.

  5. Die den Punkten 5.1.2 Satz 6 bzw. 5.4.1 Satz 2 empfohlenen Festsetzungen von Altersgrenzen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden bisher nicht umgesetzt, da für die Gesellschaft in dieser Frage bisher keine Praxisrelevanz erkannt wurde.

  6. Die in Punkt 5.3. des Kodex enthaltenen Empfehlungen zur Bildung von gesonderten Ausschüssen bzw. Gremien im Aufsichtsrat, an welche einige weitere Punkte des Kodex, u.a. Punkt 4.2.2, anknüpfen, wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht umgesetzt, da der Aufsichtsrat der ricardo.de AG aus lediglich drei Mitgliedern, also der gesetzlichen Mindestzahl besteht.

  7. Punkt 5.4.5 des Kodex empfiehlt fixe und erfolgsorientierte Bestandteile der Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine Umsetzung dieser Empfehlung, für die u.a. eine Satzungsänderung der Gesellschaft erforderlich wäre, erfolgte im Erklärungszeitraum nicht. Die ebenfalls in Punkt 5.4.5 empfohlene und dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum aus Vereinfachungsgründen nicht umgesetzt, zumal sich alle Einzelheiten der Vergütungsregelung unmittelbar aus § 14 der Satzung der Gesellschaft ergeben. Auf S. 21 des Geschäftsberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002/2003 sind die tatsächlich gezahlten Gesamtbezüge des Aufsichtsrats für den maßgeblichen Zeitraum angegeben.

  8. Die Empfehlung in Punkt 5.4.6 des Kodex, im Bericht des Aufsichtsrats gesondert zu vermerken, falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, wurde im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt.

  9. Die unter Punkt 7.1 des Kodex enthaltenen Empfehlungen zum Konzernabschluss bzw. entsprechenden Zwischenberichten entfielen für den Erklärungszeitraum, da seitens der Gesellschaft keine Verpflichtung nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bestand.

  10. Die Empfehlungen zur Besorgung besonderer Erklärungen und Vereinbarungen in Bezug auf den Abschlussprüfer, wie sie in den Punkten 7.2.1 und 7.2.3 des Kodex im einzelnen spezifiziert sind, wurden im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt. Sie erschienen als entbehrlich, da die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem gewählten Abschlussprüfer aus Sicht des Aufsichtsrats uneingeschränkt transparent waren und sich die Pflichten des Abschlussprüfers auf Grund der genannten besonderen Erklärungen und Vereinbarungen im Wesentlichen bereits aus Gesetz bzw. Vertrag ergaben.

Hamburg, im Dezember 2003

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat