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Vorstand und Aufsichtsrat der ricardo.de AG haben
gemäß § 161 AktG die Erklärung zu den Empfehlungen
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex für das Kalenderjahr 2003 abgegeben. Hiernach
entspricht die ricardo.de AG den Empfehlungen der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex (Stand: 21.5.2003) mit den folgenden Ausnahmen:
- Von der in Punkt 2.3.3. Satz 2 des Kodex empfohlenen
Bestellung eines gesonderten Vertreters für die
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre
im Rahmen der Hauptversammlung wurde im Erklärungszeitraum
auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten
abgesehen.
- Die in Punkt 3.10 des Kodex Empfehlung zu einem
gesonderten Bericht über die Corporate Governance
des Unternehmens im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum
auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten
nicht umgesetzt. Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2002/2003 enthält auf S. 22 die entsprechende Pflichtangabe
nach § 285 Nr. 16 HGB.
- Punkt 4.2.3 des Kodex empfiehlt fixe und variable
Bestandteile der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Anstellungsverträge der Vorstände sehen dementsprechende
besondere Vereinbarungen vor, welche im Erklärungszeitraum
jedoch nur für einen der beiden Vorstände, Herrn
Döring, umgesetzt wurden. Gegenstand der entsprechenden
Vereinbarung sind auf Grund von Vereinfachungs-
und Kostengesichtspunkten weder Aktien der Gesellschaft
noch Aktienoptionen. Von der ebenfalls in Punkt
4.2.3 des Kodex enthaltenen Empfehlung, die Grundzüge
des Vergütungssystems sowie bestimmte Einzelangaben
hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt
zu machen sowie diese im Geschäftsbericht zu erläutern,
wurde im Erklärungszeitraum abgesehen. Gleiches
gilt für die Empfehlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden,
die Hauptversammlung entsprechend zu informieren.
- Die in Punkt 4.2.4. empfohlene und dort näher
spezifizierte Darstellung der Vergütungsregelung
der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht wurde
im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt. Die Gesamtbezüge
des Vorstands für den maßgeblichen Zeitraum sind
auf S. 21 des Geschäftsberichts der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2002/2003 angegeben.
- Die den Punkten 5.1.2 Satz 6 bzw. 5.4.1 Satz
2 empfohlenen Festsetzungen von Altersgrenzen für
die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
wurden bisher nicht umgesetzt, da für die Gesellschaft
in dieser Frage bisher keine Praxisrelevanz erkannt
wurde.
- Die in Punkt 5.3. des Kodex enthaltenen Empfehlungen
zur Bildung von gesonderten Ausschüssen bzw. Gremien
im Aufsichtsrat, an welche einige weitere Punkte
des Kodex, u.a. Punkt 4.2.2, anknüpfen, wurden aus
Gründen der Zweckmäßigkeit nicht umgesetzt, da der
Aufsichtsrat der ricardo.de AG aus lediglich drei
Mitgliedern, also der gesetzlichen Mindestzahl besteht.
- Punkt 5.4.5 des Kodex empfiehlt fixe und erfolgsorientierte
Bestandteile der Gesamtvergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Eine Umsetzung dieser Empfehlung,
für die u.a. eine Satzungsänderung der Gesellschaft
erforderlich wäre, erfolgte im Erklärungszeitraum
nicht. Die ebenfalls in Punkt 5.4.5 empfohlene und
dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsbericht
wurde im Erklärungszeitraum aus Vereinfachungsgründen
nicht umgesetzt, zumal sich alle Einzelheiten der
Vergütungsregelung unmittelbar aus § 14 der Satzung
der Gesellschaft ergeben. Auf S. 21 des Geschäftsberichts
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002/2003
sind die tatsächlich gezahlten Gesamtbezüge des
Aufsichtsrats für den maßgeblichen Zeitraum angegeben.
- Die Empfehlung in Punkt 5.4.6 des Kodex, im Bericht
des Aufsichtsrats gesondert zu vermerken, falls
ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr
an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats
teilgenommen hat, wurde im Erklärungszeitraum nicht
umgesetzt.
- Die unter Punkt 7.1 des Kodex enthaltenen Empfehlungen
zum Konzernabschluss bzw. entsprechenden Zwischenberichten
entfielen für den Erklärungszeitraum, da seitens
der Gesellschaft keine Verpflichtung nach § 290
HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bestand.
- Die Empfehlungen zur Besorgung besonderer Erklärungen
und Vereinbarungen in Bezug auf den Abschlussprüfer,
wie sie in den Punkten 7.2.1 und 7.2.3 des Kodex
im einzelnen spezifiziert sind, wurden im Erklärungszeitraum
nicht umgesetzt. Sie erschienen als entbehrlich,
da die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen
zwischen der Gesellschaft und dem gewählten Abschlussprüfer
aus Sicht des Aufsichtsrats uneingeschränkt transparent
waren und sich die Pflichten des Abschlussprüfers
auf Grund der genannten besonderen Erklärungen und
Vereinbarungen im Wesentlichen bereits aus Gesetz
bzw. Vertrag ergaben.
Hamburg, im Dezember 2003
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat
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