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Entsprechungserklärung zum deutschen Corporate-Governance-Kodex nach § 161 AktG für das Geschäftsjahr 2004/2005.

Vorstand und Aufsichtsrat der ricardo.de AG haben gemäß § 161 AktG die Erklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2004/2005 abgegeben. Hierbei wurde der Erklärungszeitraum nunmehr an den Rhythmus des Geschäftsjahres angepasst.

Die ricardo.de AG entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Stand: 21. Mai 2003) mit den folgenden Ausnahmen:

  1. Von der in Punkt 2.3.3. Satz 3 des Kodex empfohlenen Bestellung eines gesonderten Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung wurde im Erklärungszeitraum auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten abgesehen. Vorbehaltlich entgegenstehender Wünsche, die ggf. von Aktionärsseite an die Gesellschaft herangetragen werden, wird beabsichtigt, auch für die nächste Hauptversammlung entsprechend zu verfahren.

  2. Die in Punkt 3.10 des Kodex enthaltene Empfehlung zu einem gesonderten Bericht über die Corporate Governance des Unternehmens im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten nicht umgesetzt. Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2003/2004 enthält auf S. 25 die entsprechende Pflichtangabe nach § 285 Nr. 16 HGB. Jedoch wird der entsprechenden Empfehlung zukünftig, erstmals im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2004/2005, entsprochen werden.

  3. Nach Punkt 4.2.1 des Kodex soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen. Bis zum 30. September 2004 bestand der Vorstand der ricardo.de AG aus zwei Personen. Seit dem 1. Oktober 2004 besteht der Vorstand allerdings nur noch aus einer Person. Der Aufsichtsrat war der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten, der relativ überschaubaren Struktur des Konzerns sowie dem Vorhandensein eines Prokuristen eine Person zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstands bis auf Weiteres ausreicht. Der Aufsichtsrat überprüft diese Entscheidung jedoch regelmäßig und wird gegebenenfalls von der Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds Gebrauch machen.

  4. Punkt 4.2.3 des Kodex empfiehlt fixe und variable Bestandteile der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Anstellungsverträge der bis zum 10. September 2004 bzw. 30. September 2004 amtierenden Vorstände sahen dementsprechende besondere Vereinbarungen vor, welche im Erklärungszeitraum jedoch nur für einen der beiden Vorstände, Herrn Döring, umgesetzt wurden. Gegenstand der entsprechenden Vereinbarung waren auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten weder Aktien der Gesellschaft noch Aktienoptionen bzw. vergleichbare Gestaltungen. Von der ebenfalls in Punkt 4.2.3 des Kodex enthaltenen Empfehlung, die Grundzüge des Vergütungssystems sowie bestimmte Einzelangaben hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt zu machen sowie diese im Geschäftsbericht zu erläutern, wurde im Erklärungszeitraum abgesehen. Gleiches gilt für die Empfehlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden, die Hauptversammlung entsprechend zu informieren.

    Der seit dem 1. Oktober 2004 amtierende Vorstand ist zugleich Direktor des 100%-igen Tochterunternehmens ricardo.ch AG und erhält für seine Vorstandstätigkeit keine gesonderte direkte Vergütung seitens der Gesellschaft. Insofern erscheinen die Empfehlungen in Punkt 4.2.3 des Kodex im vorliegenden Fall als nicht relevant.

  5. Desgleichen wurde die in Punkt 4.2.4. empfohlene und dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt. Die Gesamtbezüge des Vorstands für den maßgeblichen Zeitraum sind auf S. 24 des Geschäftsberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004 angegeben. Hinsichtlich des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2004/2005 erscheint die Empfehlung in Punkt 4.2.4 des Kodex als nicht relevant, da der seit dem 1. Oktober 2004 einzeln amtierende Vorstand für diese Tätigkeit keine gesonderte Vergütung seitens der Gesellschaft erhält.

  6. Die in den Punkten 5.1.2 Satz 6 bzw. 5.4.1 Satz 2 empfohlenen Festsetzungen von Altersgrenzen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden bisher nicht umgesetzt, da seitens der Gesellschaft in dieser Frage bisher keine Praxisrelevanz erkannt wurde. Dies gilt bis auf Weiteres auch für die Zukunft.

  7. Die in Punkt 5.3. des Kodex enthaltenen Empfehlungen zur Bildung von gesonderten Ausschüssen bzw. Gremien innerhalb des Aufsichtsrats, an welche einige weitere Punkte des Kodex, u.a. Punkt 4.2.2 und 5.2, anknüpfen, wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bisher nicht umgesetzt, da der gegenwärtig amtierende Aufsichtsrat der Gesellschaft aus lediglich drei Mitgliedern, also der gesetzlichen Mindestzahl besteht. Insoweit ist eine Umsetzung dieser Empfehlung auch für die nähere Zukunft nicht zu erwarten.

  8. Punkt 5.4.5 des Kodex empfiehlt neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine Umsetzung dieser Empfehlung, für die u.a. eine Satzungsänderung der Gesellschaft erforderlich wäre, erfolgte im Erklärungszeitraum nicht. Die ebenfalls in Punkt 5.4.5 empfohlene und dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses wurde im Erklärungszeitraum aus Vereinfachungsgründen nicht umgesetzt, zumal sich alle Einzelheiten der Vergütungsregelung unmittelbar aus § 14 der Satzung der Gesellschaft ergeben. Es ist beabsichtigt, diese Verfahrensweise beizubehalten, solange die Hauptversammlung keine entsprechende Satzungsänderung beschließt. Im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004 (S. 24 des entsprechenden Geschäftsberichts) sind die tatsächlich gezahlten Gesamtbezüge des Aufsichtsrats für den maßgeblichen Zeitraum angegeben. Für den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004/2005 wird entsprechend verfahren werden.

  9. Der in Punkt 7.1.1 S. 3 des Kodex enthaltenen Empfehlung, den Konzernabschluss und die Zwischenberichte unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufzustellen, wurde für den Berichtszeitraum noch nicht gefolgt. Auch der Konzernabschluss zum 31. März 2005 wird, unter Ausschöpfung der gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, letztmalig nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften (HGB) aufgestellt.

  10. Von der in Punkt 7.1.2 des Kodex enthaltenen Empfehlung, Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen, wurde lediglich für den Halbjahresbericht zum 30. September 2004 abgewichen, indem dieser in der Ausgabe des Bundesanzeigers Nr. 227 vom 30. November 2004 und am gleichen Tag auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht wurde. Grundsätzlich ist die Gesellschaft für die Zukunft bemüht, dieser Empfehlung des Kodex regelmäßig zu folgen.


  11. Die in Punkt 7.1.3 des Kodex bezeichneten Angaben wurden innerhalb des Berichtszeitraums aus technischen Gründen nicht im Konzernabschluss, sondern in Punkt 3. des Anhangs zum Einzelabschluss (S. 21/22) aufgeführt. Die Gesellschaft beabsichtigt, diesbezüglich auch weiterhin nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verfahren.


  12. Die Empfehlung zu den Modalitäten der Auflistung der Unternehmensbeteiligungen in Punkt 7.1.4 des Kodex wurde im Berichtszeitraum im Konzernanhang (S. 32) in dem dort angeführten Umfang umgesetzt. Die Gesellschaft hält dies im Hinblick auf die überschaubare Beteiligungsstruktur für hinreichend, wird jedoch für die Zukunft die Zweckmäßigkeit der Veröffentlichung einer gesonderten Liste prüfen.


  13. Die Empfehlungen zur Besorgung besonderer Erklärungen und Vereinbarungen in Bezug auf den Abschlussprüfer, wie sie in den Punkten 7.2.1 und 7.2.3 des Kodex im einzelnen spezifiziert sind, wurden hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. März 2004 nicht umgesetzt. Sie erschienen als entbehrlich, da die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem bereits seit mehreren Jahren für die Gesellschaft tätigen Abschlussprüfer aus Sicht des Aufsichtsrats uneingeschränkt transparent waren. Da jedoch auf Grund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juli 2004 ein neuer Abschlussprüfer gewählt wurde, hat die Gesellschaft nunmehr für die entsprechenden Erklärungen bzw. Vereinbarungen gemäß den Punkten 7.2.1 und 7.2.3 des Kodex Sorge getragen und beabsichtigt, auch für die Zukunft entsprechend zu verfahren.

Hamburg, den 15. April 2005

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat