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Vorstand und Aufsichtsrat der ricardo.de AG haben gemäß § 161 AktG die Erklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2005/2006 abgegeben.
Die ricardo.de AG entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Stand: 12. Juni 2006) mit den folgenden Ausnahmen:
- Von der in Punkt 2.3.3 Satz 3 des Kodex empfohlenen
Bestellung eines gesonderten Vertreters für die
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre
im Rahmen der Hauptversammlung wurde im Erklärungszeitraum
auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten
abgesehen. Vorbehaltlich entgegenstehender Wünsche,
die ggf. von Aktionärsseite an die Gesellschaft
herangetragen werden, wird beabsichtigt, auch für
die nächste Hauptversammlung entsprechend zu verfahren.
- Die in Punkt 3.10 des Kodex enthaltene Empfehlung
zu einem gesonderten Bericht über die Corporate
Governance des Unternehmens im Geschäftsbericht
werden Vorstand und Aufsichtsrat insoweit umsetzen,
als dass die vorliegende Entsprechenserklärung in
den Geschäftsbericht aufgenommen werden wird. Dies
entspricht der Verfahrensweise im Vorberichtsjahr.
- Nach Punkt 4.2.1 Satz 1 des Kodex soll der Vorstand
aus mehreren Personen bestehen. Bis zum 30. Juni
2005 bestand der Vorstand der ricardo.de AG nur
aus einer Person. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005
bestellte der Aufsichtsrat jedoch zusätzlich eine
zweite Person als Mitglied des Vorstandes, sodass
seit diesem Zeitpunkt der Empfehlung des Corporate
Governance Kodex entsprochen wird.
- Punkt 4.2.3 des Kodex empfiehlt fixe und variable
Bestandteile der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Anstellungsverträge der zum Bilanzstichtag 31.
März 2006 amtierenden Vorstände sehen auf Grund
von Vereinfachungsgesichtspunkten keine variablen
Vergütungsbestandteile vor. Der Aufsichtsrat, der
die Struktur des Vergütungssystems laufend überprüft,
behält sich vor, auf eine Vereinbarung variabler
Vergütungsbestandteile hinzuwirken, falls ihm dies
zweckmäßig erscheint. Die Empfehlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden,
die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems
und deren Veränderung zu informieren, wurde im Berichtszeitraum
auf Grund von Vereinfachungsgesichtspunkten nicht
umgesetzt.
- Der Empfehlung in Punkt 4.2.5 des Kodex, einen
gesonderten Vergütungsbericht im Rahmen des Corporate
Governance Berichts zu erstatten, wurde für den
Berichtszeitraum nicht gefolgt, da die entsprechenden
Ausführungen in den Anhängen zum Jahres- und zum
Konzernabschluss unter den gegebenen Umständen als
ausreichend angesehen wurden.
- Die in den Punkten 5.1.2 Satz 6 bzw. 5.4.1 Satz
2 empfohlenen Festsetzungen von Altersgrenzen für
die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
wurden bisher nicht umgesetzt, da seitens der Gesellschaft
in dieser Frage bisher keine Praxisrelevanz erkannt
wurde. Dies gilt bis auf Weiteres auch für die Zukunft.
- Die in Punkt 5.3 des Kodex enthaltenen Empfehlungen
zur Bildung von gesonderten Ausschüssen bzw. Gremien
innerhalb des Aufsichtsrats, an welche einige weitere
Punkte des Kodex, u.a. Punkt 4.2.2 und 5.2, anknüpfen,
wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bisher nicht
umgesetzt, da der gegenwärtig amtierende Aufsichtsrat
der Gesellschaft aus lediglich drei Mitgliedern,
also der gesetzlichen Mindestzahl besteht. Insoweit
ist eine Umsetzung dieser Empfehlung auch für die
nähere Zukunft nicht zu erwarten.
- Auf der im Berichtszeitraum durchgeführten ordentlichen
Hauptversammlung am 16. August 2005 wurde der Aufsichtsrat
der Gesellschaft neu gewählt. Die Wahl erfolgte
entgegen der Empfehlung von Punkt 5.4.3 des Kodex
als En-bloc-Wahl, und es wurden den Aktionären keine
gesonderten Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz
bekannt gemacht. Dies erfolgte aus Vereinfachungsgründen
und aus dem Gesichtspunkt einer zügigen Abwicklung
der Hauptversammlung, zumal in personeller Hinsicht
eine Wiederwahl der bisher amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
erfolgte und es keine Gegenkandidaten gab.
- Punkt 5.4.7 des Kodex empfiehlt neben einer festen
auch eine erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Eine Umsetzung dieser Empfehlung,
für die u.a. eine Satzungsänderung der Gesellschaft
erforderlich wäre, erfolgte im Erklärungszeitraum
nicht. Die ebenfalls in Punkt 5.4.7 empfohlene und
dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance
Bericht wurde im Erklärungszeitraum aus Vereinfachungsgründen
nicht umgesetzt, zumal sich alle Einzelheiten der
Vergütungsregelung unmittelbar aus § 14 der Satzung
der Gesellschaft ergeben. Es ist beabsichtigt, diese
Verfahrensweise beizubehalten, solange die Hauptversammlung
keine entsprechende Satzungsänderung beschließt.
Im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2004/2005 (S. 28 des entsprechenden
Geschäftsberichts) sind die tatsächlich gezahlten
Gesamtbezüge des Aufsichtsrats für den maßgeblichen
Zeitraum angegeben.
- Von der in Punkt 7.1.2 des Kodex enthaltenen Empfehlung,
Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums
öffentlich zugänglich zu machen, wurde hinsichtlich
des Halbjahresberichtes zum 30. September 2005 abgewichen,
indem dieser unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 30. November
2005 und am gleichen Tag auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlicht wurde. Grundsätzlich
ist die Gesellschaft für die Zukunft bemüht, dieser
Empfehlung des Kodex regelmäßig zu folgen.
- Die Empfehlung zu den Modalitäten der Auflistung
der Unternehmensbeteiligungen in Punkt 7.1.4 des
Kodex wurde im Berichtszeitraum im Konzernanhang
(S. 36 des Geschäftsberichts für das Jahr 2004/2005)
in dem dort angeführten Umfang umgesetzt. Die Gesellschaft
hält dies im Hinblick auf die überschaubare Beteiligungsstruktur
für hinreichend, wird jedoch für die Zukunft die
Zweckmäßigkeit der Veröffentlichung einer gesonderten
Liste prüfen.
Hamburg, den 29. September 2006
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat
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