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Hamburg, 12. März 2004. Mit Urteil vom
11. März 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) als
Revisionsinstanz eine Klage der Unternehmensgruppe
Montres Rolex gegen die ricardo.de AG zum Teil abgewiesen
(Az.: I ZR 304/01).
Der mittlerweile über vier Jahre andauernde Rechtsstreit
beruht darauf, dass einige Nutzer des seinerzeit unter
http://www.ricardo.de betriebenen Internet- Marktplatzes
unter ausdrücklichem Verstoß gegen die dortigen Nutzungsbedingungen
Replika von Uhrenmodellen der Marke Rolex angeboten
hatten. Dies hatte Montres Rolex, die Inhaberin der
Rechte an den genannten Uhrenmarken, als eine durch
die ricardo.de AG als Betreiberin des Markplatzes
zumindest mitverursachte Markenrechtsverletzung gewertet.
Die ricardo.de AG hatte jedoch stets eine entsprechende
Haftung abgelehnt, da sie als Betreiberin des Internet-Marktplatzes
grundsätzlich keine Kenntnis über die dort von Dritten
eingestellten Produkte erlangte und auch keine Möglichkeit
sah, die entsprechenden Angebote präventiv und lückenlos
zu kontrollieren. In der Folge hatte Montres Rolex
die ricardo.de AG auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
verklagt.
Wie der BGH nunmehr klärend feststellte, trifft die
ricardo.de AG zumindest keine Verpflichtung auf Auskunftserteilung
und Schadensersatz gegenüber Montres Rolex. Bezüglich
des ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
traf der BGH hingegen keine abschließende Entscheidung,
sondern verwies den Rechtsstreit in dieser Frage zur
erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.
Da bisher nur der Urteilstenor verkündet wurde und
mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung erst in einigen
Monaten zu rechnen ist, ist eine detaillierte Bewertung
dieses Urteils vorerst nicht möglich. Die Feststellung,
dass die ricardo.de AG als sog. Host-Provider keine
Verpflichtung zum Schadensersatz für rechtswidrige
Inhalte trifft, welche von Dritten stammen, ist jedoch
bereits aus aktueller Sicht von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung für das Unternehmen.
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