Entsprechungserklärung 2003

Entsprechungserklärung
zum deutschen Corporate-Governance-Kodex nach § 161
AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der ricardo.de AG haben
gemäß § 161 AktG die Erklärung zu den Empfehlungen
der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex für das Kalenderjahr 2003 abgegeben. Hiernach
entspricht die ricardo.de AG den Empfehlungen der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex (Stand: 21.5.2003) mit den folgenden Ausnahmen:

  1. Von der in Punkt 2.3.3. Satz 2 des Kodex empfohlenen
    Bestellung eines gesonderten Vertreters für die
    weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre
    im Rahmen der Hauptversammlung wurde im Erklärungszeitraum
    auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten
    abgesehen.

  2. Die in Punkt 3.10 des Kodex Empfehlung zu einem
    gesonderten Bericht über die Corporate Governance
    des Unternehmens im Geschäftsbericht wurde im Erklärungszeitraum
    auf Grund von Vereinfachungs- und Kostengesichtspunkten
    nicht umgesetzt. Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
    2002/2003 enthält auf S. 22 die entsprechende Pflichtangabe
    nach § 285 Nr. 16 HGB.

  3. Punkt 4.2.3 des Kodex empfiehlt fixe und variable
    Bestandteile der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.
    Die Anstellungsverträge der Vorstände sehen dementsprechende
    besondere Vereinbarungen vor, welche im Erklärungszeitraum
    jedoch nur für einen der beiden Vorstände, Herrn
    Döring, umgesetzt wurden. Gegenstand der entsprechenden
    Vereinbarung sind auf Grund von Vereinfachungs-
    und Kostengesichtspunkten weder Aktien der Gesellschaft
    noch Aktienoptionen. Von der ebenfalls in Punkt
    4.2.3 des Kodex enthaltenen Empfehlung, die Grundzüge
    des Vergütungssystems sowie bestimmte Einzelangaben
    hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt
    zu machen sowie diese im Geschäftsbericht zu erläutern,
    wurde im Erklärungszeitraum abgesehen. Gleiches
    gilt für die Empfehlung an den Aufsichtsratsvorsitzenden,
    die Hauptversammlung entsprechend zu informieren.

  4. Die in Punkt 4.2.4. empfohlene und dort näher
    spezifizierte Darstellung der Vergütungsregelung
    der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht wurde
    im Erklärungszeitraum nicht umgesetzt. Die Gesamtbezüge
    des Vorstands für den maßgeblichen Zeitraum sind
    auf S. 21 des Geschäftsberichts der Gesellschaft
    für das Geschäftsjahr 2002/2003 angegeben.

  5. Die den Punkten 5.1.2 Satz 6 bzw. 5.4.1 Satz
    2 empfohlenen Festsetzungen von Altersgrenzen für
    die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
    wurden bisher nicht umgesetzt, da für die Gesellschaft
    in dieser Frage bisher keine Praxisrelevanz erkannt
    wurde.

  6. Die in Punkt 5.3. des Kodex enthaltenen Empfehlungen
    zur Bildung von gesonderten Ausschüssen bzw. Gremien
    im Aufsichtsrat, an welche einige weitere Punkte
    des Kodex, u.a. Punkt 4.2.2, anknüpfen, wurden aus
    Gründen der Zweckmäßigkeit nicht umgesetzt, da der
    Aufsichtsrat der ricardo.de AG aus lediglich drei
    Mitgliedern, also der gesetzlichen Mindestzahl besteht.

  7. Punkt 5.4.5 des Kodex empfiehlt fixe und erfolgsorientierte
    Bestandteile der Gesamtvergütung der Mitglieder
    des Aufsichtsrats. Eine Umsetzung dieser Empfehlung,
    für die u.a. eine Satzungsänderung der Gesellschaft
    erforderlich wäre, erfolgte im Erklärungszeitraum
    nicht. Die ebenfalls in Punkt 5.4.5 empfohlene und
    dort näher spezifizierte Darstellung der Vergütung
    der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsbericht
    wurde im Erklärungszeitraum aus Vereinfachungsgründen
    nicht umgesetzt, zumal sich alle Einzelheiten der
    Vergütungsregelung unmittelbar aus § 14 der Satzung
    der Gesellschaft ergeben. Auf S. 21 des Geschäftsberichts
    der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002/2003
    sind die tatsächlich gezahlten Gesamtbezüge des
    Aufsichtsrats für den maßgeblichen Zeitraum angegeben.

  8. Die Empfehlung in Punkt 5.4.6 des Kodex, im Bericht
    des Aufsichtsrats gesondert zu vermerken, falls
    ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr
    an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats
    teilgenommen hat, wurde im Erklärungszeitraum nicht
    umgesetzt.

  9. Die unter Punkt 7.1 des Kodex enthaltenen Empfehlungen
    zum Konzernabschluss bzw. entsprechenden Zwischenberichten
    entfielen für den Erklärungszeitraum, da seitens
    der Gesellschaft keine Verpflichtung nach § 290
    HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bestand.

  10. Die Empfehlungen zur Besorgung besonderer Erklärungen
    und Vereinbarungen in Bezug auf den Abschlussprüfer,
    wie sie in den Punkten 7.2.1 und 7.2.3 des Kodex
    im einzelnen spezifiziert sind, wurden im Erklärungszeitraum
    nicht umgesetzt. Sie erschienen als entbehrlich,
    da die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen
    zwischen der Gesellschaft und dem gewählten Abschlussprüfer
    aus Sicht des Aufsichtsrats uneingeschränkt transparent
    waren und sich die Pflichten des Abschlussprüfers
    auf Grund der genannten besonderen Erklärungen und
    Vereinbarungen im Wesentlichen bereits aus Gesetz
    bzw. Vertrag ergaben.

Hamburg, im Dezember 2003

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat